Drei Hausdurchsuchungen wegen eines (!) veränderten Bundeswehrposters? In Berlin völlig normal, wie der Fall aus dem September 2019 zeigt. Gegen die Durchsuchungsbeschlüsse hatte die Soligruppe plakativ beim Landgericht Berlin Beschwerde eingelegt. Diese wurde nun „als unbegründet verworfen“. Daher zieht die Soligruppe jetzt mit Unterstützung der Rechtswissenschaftler Mohammad El-Ghazi (Trier) und Andreas Fischer-Lescano (Bremen) vor das Bundesverfassungsgericht. „Recht bekommt man nicht einfach so, Recht muss man sich nehmen“, kommentiert Klaus Poster diesen Schritt.
Ein Plakat, drei Hausdurchsuchungen und eine Beschwerde
Im Mai 2019 wurden zwei Aktivist*innen von einer Zivilstreife beim Aufhängen eines inhaltlich korrigierten Bundeswehrplakats beobachtet. Statt „Geht Dienst an der Waffe auch ohne Waffe?“ stand dort „Kein Dienst an der Waffe geht ohne Waffe!“. Die Polizist*innen nahmen prompt die Personalien auf und beschlagnahmten das Plakat. Im September selben Jahres durchsuchte das Berliner LKA dann die Wohnungen der Aktivist*innen und ihrer Eltern – insgesamt wurden drei Objekte durchsucht. Im Dezember endete das Verfahren schließlich mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit. „Weil unsere Grundrechte mit den Hausdurchsuchungen verletzt wurden, habe ich danach mit der Soligruppe plakativ Beschwerde beim Landgericht Berlin eingelegt“, erklärt Frida Henkel, eine der Aktivist*innen. „Doch diese wurde als unbegründet verworfen. Etwas Papier, Kleister und die eigentlich selbstredende Aussage ‚Kein Dienst an der Waffe geht ohne Waffe‘ reichen für Polizei und Landgericht also aus, um derart massiv in unsere Privatleben einzudringen!“
Hausdurchsuchungen seien (noch) verhältnismäßig
Die Deklaration der Verhältnismäßigkeit im Beschluss des Landgerichts ist mehrdeutig: „Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit war vorliegend (noch) gewahrt.“ Doch das ’noch‘ lässt sich hier unterschiedlich interpretieren, die Soligruppe plakativ ist auf diese drei Möglichkeiten gekommen:
- Mit den Hausdurchsuchungen wurde die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit gerade ’noch‘ so nicht überschritten.
- Zum Zeitpunkt des richterlichen Beschlusses sei die Entscheidung unter Verweis auf den Ermittlungsstand ’noch‘ verhältnismäßig gewesen.
- ‚Noch‘ gibt es kein Urteil von höheren Instanzen dazu…
Hausdurchsuchung? Wenn’s weiter nix is.
Es lassen sich jeweils Belege für die Deutungen anführen. Der erste Ansatz wird durch folgendes Zitat aus der Entscheidung untermauert: „Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die formell- und materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gemäß §§ 102, 105 StPO (noch) vorlagen.“ Das soll wohl soviel heißen, als dass es für die Durchsuchung zu Recht die Erwartung gegeben habe, weitere Beweismittel zur „Untermauerung des Tatverdachts“ zu finden und dass ferner ein richterlicher Beschluss vorgelegen habe. „Die Durchsuchung war auch erforderlich, da kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand. Weitere (grundrechtsschonendere) Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich.“
Schweinsgalopp durch Zeit- und Möglichkeitsformen
Für die zweite Lesart findet sich folgender Beleg: „Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses lag kein hinreichender Tatverdacht bezüglich Sachbeschädigung und versuchtem Diebstahl vor. Dieser hätte ggf. erst durch Erkenntnisse aufgrund der Durchsuchung aufgenommen werden können. Nachdem die damaligen Beschuldigten von zwei Polizeibeamten beobachtet worden waren, stand die Anordnung der Durchsuchung auch in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.“ Mit einer Auslassung offenbart sich die Widersprüchlichkeit der Argumentation: „Zum Zeitpunkt des Erlasses lag kein hinreichender Tatverdacht vor […]. […] [D]ie Anordnung [stand] in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.“ Nochmal in eigenen Worten: Weil LKA und Staatsanwaltschaft keinen ausreichenden Tatverdacht hatten, mussten sie durchsuchen, um zu gucken, ob sie nicht doch einen Tatverdacht hätten haben sollen.
Offensichtlich unerheblich
Das Landgericht geht (noch) weiter: „Schließlich waren die Durchsuchungsanordnungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses auch im Hinblick auf die Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe (noch) angemessen im engeren Sinne. […] Die Kammer verkennt auch nicht, dass es sich bei den Straftaten nicht um solche von erheblicher Bedeutung handelt.“ Hier darf jetzt eigentlich gejubelt werden, die doppelte Verneinung heißt: Adbusting ist eine minderschwere Straftat. Dann schränken die Richter*innen allerdings ein: „Jedoch sind auch diese Straftaten mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen bis zu zwei bzw. fünf Jahren bedroht und von den Ermittlungsbehörden mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aufzuklären. […] Dies steht auch nicht im Widerspruch zu der späteren Einstellung wegen Geringfügigkeit, da diese erst erfolgte, nachdem alle Ermittlungsansätze ausgeschöpft waren.“
Schlingerkurs
Klaus Poster von der Soligruppe plakativ kommentiert: „Man erkennt, wie schwierig die Argumentation für das Landgericht ist. Einerseits müssen sie anerkennen, dass Adbusting keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder sonst irgendwen bedeutet und in diesem Sinne eine ‚unerhebliche Straftat‘ ist. Andererseits greift die Aktionsform die öffentliche Wahrnehmung der kritisierten Institutionen an und nimmt ihnen ein Stück Deutungshoheit. Deswegen besteht ein politisches Interesse an der Verfolgung der Aktivist*innen. Um dabei die Rechtsstaatlichkeit zu bewahren, muss argumentiert werden, dass Adbusting eben doch prinzipiell ein gefährliches und demnach mit harten Mitteln zu verfolgendes Verbrechen ist.“
Professoren legen Verfassungsbeschwerde ein
Rechtswissenschaftler*innen sind von dieser Argumentation genauso wenig überzeugt wie Klaus Poster. So schrieb Andreas Fischer-Lescano (Universität Bremen) auf Verfassungsblog.de: „Das Vorgehen gegen spezifische Meinungsinhalte wird von Art. 5 GG grundsätzlich untersagt. Es wird Zeit, dass die deutschen Sicherheitsbehörden diesen Grundsatz auch dann beherzigen, wenn es um Adbusting geht, das sich kritisch mit ihren Praxen und Imagekampagnen auseinandersetzt.“ Mohammad El-Ghazi (Universität Trier) schließt sich Lescanos Meinung an. Deswegen unterstützen die beiden eine Verfassungsbeschwerde gegen die durchgeführten Hausdurchsuchungen, über die dann am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden werden muss.
Nächster Halt: Karlsruhe
Falls das ominöse ‚(noch)‘ der Richter*innen also bedeutet, dass sich das Landgericht Berlin eine Entscheidung über die Sache in höherer Instanz wünscht: Darum kümmern sich jetzt die Soligruppe plakativ und die zwei Rechtswissenschaftler.
One thought on “Hausdurchsuchungen wegen Adbustings: Berliner LKA wiegt sich (noch) in Sicherheit”
Comments are closed.